EU-Batterieverordnung: Termine und Pflichten für Unternehmen
Allein im Juni 2025 wurden in Deutschland laut Kraftfahrt-Bundesamt über 47.000 reine Elektroautos neu zugelassen. Das ist ein großer Schritt in Richtung Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Die Kehrseite: Parallel dazu steigen der Bedarf an wertvollen Rohstoffen und die Menge an Batterieabfällen – und damit die Anforderungen an Unternehmen.
Als Reaktion auf die dynamische Entwicklung und die wachsende Bedeutung von Batterien und Akkus hat die EU die neue Batterieverordnung 2023/1542 auf den Weg gebracht. Gültig ist sie seit dem 18. August 2023 – mit schrittweise in Kraft tretenden Pflichten.
Sie betrifft alle Batteriearten – von der Knopfzelle über Akkus in Unterhaltungselektronik bis hin zu Industrie- und Fahrzeugbatterien. Besonders umfangreiche und teils früh greifende Vorgaben gelten für Traktionsbatterien (z. B. in E-Fahrzeugen), Starterbatterien (z. B. in Verbrennern) und Industriebatterien. Aber auch kleinere Batteriearten – wie Lithium-Ionen-Akkus in Handys oder Haushaltsgeräten – bleiben von den neuen Vorgaben nicht verschont.
Zentrale Ziele der EU: Rohstoffe sparen, Kreisläufe schließen
Im Mittelpunkt der Verordnung stehen bessere Rücknahmeprozesse, höhere Sammel- und Recyclingquoten sowie ein sparsamerer Umgang mit wertvollen Rohstoffen. Auch die Lieferketten sollen künftig transparenter werden. Besonders relevant sind dabei kritische Materialien wie Lithium, Kobalt oder Nickel – ihr Recyclinganteil soll steigen, um Ressourcen zu schonen. Das große Ziel: eine funktionierende Kreislaufwirtschaft rund um Batterien – und ein spürbar geringerer CO₂-Fußabdruck – dank Verzicht auf die Förderung von Primärrohstoffen, kurzen Transportwegen und weniger Abfall.
EU-Batterieverordnung 2023: Was ändert sich für Unternehmen aktuell?
Um diese hochgesteckten Ziele zu erreichen, verfolgt die Verordnung einen ganzheitlichen Ansatz über den gesamten Batterie-Lebenszyklus – von der Entwicklung über die Produktion bis hin zu Rücknahme, Wiederverwertung und Entsorgung. Für die Umsetzung sind konkrete Schritte mit klaren Fristen festgelegt:
Rückblick und Ausblick: Die wichtigsten Termine rund um Batterien und Akkus
August 2023:
Verbindliche Rücknahme- und Sammelquoten für Altbatterien.
August 2024:
Einführung neuer Kennzeichnungspflichten: CE-Kennzeichen, Konformitätserklärung, Modellnummer und Herstellerangaben werden Pflicht. Außerdem müssen Händler neue Kontrollpflichten erfüllen.
Zusätzlich sind Hersteller dazu verpflichtet, Unterlagen zu Leistung und Lebensdauer für folgende Batterietypen bereitzustellen:
- Industriebatterien mit mehr als 2 kWh,
- Fahrzeugbatterien in E‑Autos sowie
- Batterien für leichte Verkehrsmittel, wie E‑Bikes oder E‑Scooter.
August 2025:
Alle Batterien müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne für die getrennte Sammlung gekennzeichnet sein. Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, müssen zusätzlich mit dem chemischen Symbol Cd bzw. Pb unterhalb des Mülltonnensymbols gekennzeichnet sein. Hinweis: Die Kennzeichnung erfolgt auf der Batterie, der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen – nicht auf der Transportverpackung.
August 2026:
- Neue Kennzeichnungspflichten für allgemeine Produktinformationen, Kapazitätsangaben und Mindestbetriebsdauer bei wiederaufladbaren Batterien.
- Nicht wiederaufladbare Batterien müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein.
- Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit einem QR-Code, der alle wichtigen Batteriedaten zugänglich macht.
- Einführung des digitalen Batteriepasses für Lithium-Ionen-Akkus in Haushaltsgeräten und Unterhaltungselektronik, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität sowie Elektrofahrzeugbatterien.
August 2028:
Hersteller müssen bei größeren Industriebatterien mit mehr als 2 kWh ohne reinen externen Speicher sowie bei Fahrzeug- und Starterbatterien den Anteil recycelter Materialien wie Kobalt, Lithium oder Nickel offenlegen.
August 2033:
Ausweitung der Pflicht zur Offenlegung des Rezyklatgehalts auf kleinere Fahrzeugbatterien, wie in E-Bikes oder E-Scootern.
Compliance, Nachweispflichten & Haftungsrisiken
Klar ist: Mit der neuen Verordnung steigen die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Nachweisführung deutlich. Unternehmen müssen künftig lückenlos dokumentieren, wie und wohin Batterien gelangen und verwertet werden. Je nach Batterietyp sind dabei zahlreiche Nachweispflichten zu erfüllen, darunter:
Wichtige Nachweise laut EU-Verordnung sind zum Beispiel:
- Hersteller- und Einführerangaben (Name, Anschrift, Kontakt)
- Batterieidentifikation (z. B. Modellkennung, Seriennummer)
- Produktionsort und -datum
- Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung
- Gefahrenstoffe und kritische Rohstoffe (z. B. Lithium, Kobalt)
- Angabe geeigneter Löschmittel
Was gilt bei Lagerung, Rücknahme und Transport von Batterien?
Batterien gelten je nach Typ und Zustand als Gefahrgut – insbesondere dann, wenn sie beschädigt, defekt oder zum Rücktransport bestimmt sind. Das heißt, bei Lagerung, Rücknahme und Transport greifen strenge gesetzliche Vorschriften. Diese betreffen unter anderem die Auswahl geeigneter Verpackungen, die korrekte Kennzeichnung und den sicheren Versand durch geschultes Personal. Wer hier nicht sauber arbeitet, riskiert hohe Bußgelder oder im Schadensfall sogar Haftungsansprüche.
Paradebeispiel: Versand von Lithium-Ionen-Akkus
Ob in E-Bikes, Smartphones, Werkzeugen oder E-Fahrzeugen: Lithium-Ionen-Akkus sind besonders häufig im Umlauf. Wegen ihrer hohen Energiedichte und potenziellen Brandgefahr gelten auch für sie strenge Transportvorschriften:
- Zugelassene Verpackung: z. B. UN-zertifizierte Gefahrgutkartons mit Inliner und Vermiculite
- Vorgeschriebene Kennzeichnung: z. B. UN 3480 (Lithium-Ionen-Batterien), ggf. mit Zusatzkennzeichnung bei defekten Akkus (Label SV 376)
- Sicherer Verschluss: z. B. mit speziellem Filamentband
- Transport durch geschultes Personal: gemäß ADR (Straße), RID (Schiene), IMDG (See) oder ICAO-TI (Luft)
Verpackung, Kennzeichnung, Beratung – alles aus einer Hand
Damit Sie beim Verpacken und Kennzeichnen auf der sicheren Seite bleiben, lohnt sich ein Blick in unser Gefahrgutsortiment. Unsere Verpackungsprofis stehen Ihnen zur Seite – mit durchdachten Lösungen, praxisnaher Beratung und jeder Menge positiver Energie.
- Gefahrgutkarton aus robuster Spezial-Wellpappe für alle Beförderungswege zugelassen:
Straße (ADR), Schiene (RID), Luft (ICAO-TI) und See (IMDG-Code) - Gefahrgutkarton für Europaletten ebenfalls aus spezieller Wellpappe und für alle Versandwege zugelassen
- Vermiculite-Kissen – saugfähig, brandsicher, kompakt in staubdichten Papierbeuteln
- Vermiculite‑Granulat – lose, ideal als Füll- und Absorptionsmaterial bei Gefahrguttransport
- Für Gefahrgut zugelassene Filamentbänder für sicheren Kartonverschluss
- Warnetiketten und UN-Nummern
- Warnetiketten individuell bedruckbar
Wer es genauer wissen will: Der vollständige Verordnungstext ist auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar (EU-Batterieverordnung 2023/1542). Ergänzende Informationen rund um Pflichten und Praxis finden Sie auf Batteriegesetz.de – und alles Wichtige zum Batteriepass bei TÜV SÜD.
Fragen zur neuen Batterieverordnung?
Gerne hilft Ihnen unsere Kundenbetreuung weiter:
Tel. 0471 - 633 446
Mo - Fr 07.30 - 18.00 Uhr